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Winterdienst leicht gemacht: Ihre Pflichten in der Gemeinde

Wichtige Informationen zur Straßenreinigung und Schneeräumung im Löwenberger Land

Der Winter ist da und bringt nicht nur Schnee und Eis, sondern auch einige wichtige Aufgaben mit sich. Um sicherzustellen, dass Wege und Straßen für alle nutzbar bleiben, ist der Winterdienst unverzichtbar. Als Grundstückseigentümer oder Anlieger tragen Sie dazu bei, dass unsere Gemeinde auch in der kalten Jahreszeit sicher und einladend bleibt. Im Folgenden finden Sie eine verständliche Übersicht zu Ihren Pflichten und hilfreiche Tipps für die Winterzeit.

 

In der Gemeinde Löwenberger Land liegt die Verantwortung für die Reinigung von Straßen und Wegen, insbesondere im Winter, teilweise bei den Grundstückseigentümern. Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Aufgaben, um die Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Wegen zu gewährleisten.

 

Wer ist verantwortlich?

 

Die Verpflichtung zur Reinigung und zum Winterdienst liegt bei den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die an öffentliche Straßen oder Wege angrenzen und nicht beim Bauhof der Gemeinde Löwenberger Land. Diese Verantwortung gilt sowohl für bebaute als auch unbebaute Grundstücke. Sie können die Aufgabe an Dritte delegieren, bleiben jedoch selbst verantwortlich.

 

Welche Bereiche müssen gereinigt werden?

 

Die Reinigungspflicht umfasst:

 

Gehwege,

kombinierte Geh- und Radwege,

Seitenstreifen,

Grünflächen, sowie

Parkplätze und Parkflächen entlang Ihres Grundstücks.

 

Falls kein Gehweg vorhanden ist, gilt ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als zu reinigende Fläche.

 

 Winterdienst 1 

 

Pflichten im Winterdienst

 

Schneeräumung:

 

Geh- und Radwege müssen mindestens 1,50 Meter breit von Schnee geräumt werden. Ist der Platz begrenzt, muss bis zur Fahrbahn freigeräumt werden.

 

Der Schnee darf auf dem Gehweg oder Seitenstreifen gelagert werden, jedoch nicht in Straßenrinnen oder vor Regenwassereinläufen und Hydranten.

 

Streuen:

 

Verwenden Sie Sand, Splitt oder Kies als Streumittel. Biologisch abbaubares Streusalz darf nur in Ausnahmefällen wie bei Blitzeis verwendet werden und ist auf ein Minimum zu reduzieren. Asche und andere verschmutzte Substanzen dürfen nicht verwendet werden.

 

Wann muss geräumt werden?

 

Die Räum- und Streupflicht gilt:

 

Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr,

Samstag von 8 bis 20 Uhr,

Sonn- und Feiertage von 9 bis 20 Uhr.

 

Nach Schneefall oder bei Glätte sind diese Maßnahmen unverzüglich durchzuführen.

 

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

 

Wer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 € bestraft werden.

 

Gut zu wissen

 

Die Einhaltung dieser Pflichten schützt nicht nur andere, sondern auch Sie als Anlieger vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

 

Für weitere Informationen oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Löwenberger Land unter 033094 69841. Die komplette „Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Löwenberger Land“ finden Sie hier.

 

 Winterdienst 2 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Gemeinde Löwenberger Land

 

 

 

 

 

 

Lucas Vogel

Öffentlichkeitsarbeit

 

Weitere Informationen

Mehr Meldungen finden Sie [hier] im Archiv.


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