Motoren im Winter nicht warmlaufen lassen
Hinweis an die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Löwenberger Land
In den kalten Wintermonaten kommt für viele Autofahrerinnen und Autofahrer die Versuchung, den Motor ihres Fahrzeugs vor der Fahrt warmlaufen zu lassen. Doch Vorsicht: Das ist laut § 3 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) im Land Brandenburg verboten!
Der Gesetzestext besagt, dass unnötiger Lärm und vermeidbare Luftverunreinigungen durch den Betrieb von Motoren zu unterlassen sind. Das Warmlaufenlassen eines stehenden Fahrzeugs gehört ausdrücklich dazu. Dies dient nicht nur dem Schutz der Umwelt, sondern auch der Gesundheit der Bürger - der Leerlauf eines Motors verursacht unnötige Schadstoffemissionen und Lärmbelästigungen. Wer sein Fahrzeug dennoch im Stand warmlaufen lässt, riskiert ein Bußgeld.
Helfen Sie mit, unsere Umwelt und Ihre Nachbarschaft zu schützen – verzichten Sie darauf, den Motor Ihres Fahrzeugs im Winter warmlaufen zu lassen!
Quelle: Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) im Land Brandenburg
Foto: pexels
Lucas Vogel
Öffentlichkeitsarbeit
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