Digitales Einwohnermeldeamt
Verwaltungsleistungen bequem online erledigen – jederzeit und von überall
Die Gemeinde Löwenberger Land erweitert ihr digitales Serviceangebot. Mit dem digitalen Einwohnermeldeamt können Sie ausgewählte Verwaltungsleistungen einfach und bequem online beantragen – unabhängig von Öffnungszeiten und ganz ohne den Weg in die Gemeindeverwaltung.
Voraussetzung: Aktivierte Online-Ausweisfunktion
Falls die Funktion noch nicht aktiviert ist oder Sie Ihre PIN nicht mehr kennen, unterstützt Sie das Einwohnermeldeamt gerne.
Natürlich sind wir auch weiterhin persönlich für Sie da!
Wohnsitz jetzt online anmelden!
Ab sofort können Sie ihre Wohnsitzanmeldung ganz einfach online erledigen:
Mit der elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA) steht nun ein neuer digitaler Service der Gemeindeverwaltung zur Verfügung.
Erklärvideo zur Verfügung gestellt von der eWa
Abmeldung der Nebenwohnung
Über diesen Online-Dienst können Sie Ihre Nebenwohnung nach § 21 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde abmelden. Die Abmeldung kann auch für Ihre Familienangehörigen vorgenommen werden.
Abmeldung ins Ausland
Mit diesem Online-Dienst können Sie Ihre Abmeldung ins Ausland gemäß § 17 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde einreichen. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem geplanten Wegzug möglich.
Abruf Sperrkennwort
Mit diesem Online-Dienst können Sie das gespeicherte Sperrkennwort gemäß § 23 Abs. 3 PAuswG bzw. § 19 Abs. 3 eIDKG abrufen. Dieses wird benötigt, um die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder die elektronische Identitätsfunktion zu sperren.
Anmeldung der Nebenwohnung
Wer eine neue Wohnung bezieht, ist verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Über diesen Online-Dienst werden die hierfür erforderlichen Angaben erfasst. Nach Prüfung der Wohnungsgeberbescheinigung durch die Meldebehörde wird das Melderegister gemäß § 23 Bundesmeldegesetz aktualisiert.
Antrag auf Auskunftssperre
Mit diesem Online-Dienst können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister gemäß § 51 Bundesmeldegesetz beantragen. Die Meldebehörde prüft den Antrag sorgfältig, bevor eine Auskunftssperre eingetragen werden kann. Sie erhalten zeitnah eine schriftliche Mitteilung per Post, ob Ihrem Antrag stattgegeben wird oder für die weitere Bearbeitung zusätzliche Unterlagen benötigt werden.
Wichtiger Hinweis: Wenn die Auskunftssperre sofort im Melderegister eingetragen werden soll, ist eine persönliche Vorsprache bei der Meldebehörde erforderlich.
Befreiung von der Ausweispflicht
Deutsche Staatsangehörige sind ab dem 16. Lebensjahr grundsätzlich verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen.
Personen, die dauerhaft nicht selbstständig am öffentlichen Leben teilnehmen können, können gemäß § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) von der Ausweispflicht befreit werden.
Die Befreiung muss bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragt werden. Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder bequem online gestellt werden. Als Nachweis sind entsprechende Unterlagen über die dauerhafte Einschränkung einzureichen.
Die Antragstellung kann auch durch eine betreuende oder bevollmächtigte Person erfolgen. In diesem Fall sind zusätzlich der Personalausweis sowie der Betreuerausweis beziehungsweise eine entsprechende Vollmacht vorzulegen.
Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Personalausweisbehörde eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausweispflicht aus.
Die Befreiung endet, sobald ein neuer Personalausweis oder Reisepass beantragt wird.
Einfache Melderegisterauskunft
Mit diesem Online-Dienst können Anträge auf eine einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde gestellt werden. Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Eine Nutzung der Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist ausgeschlossen. Bei der Antragstellung muss außerdem angegeben werden, ob die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird. Ist dies der Fall, sind die entsprechenden Verwendungszwecke näher zu erläutern.
Eintragung der E-Mail-Adresse
Mit diesem Online-Dienst können Sie für jedes Dokument eine E-Mail-Adresse hinterlegen, einsehen oder ändern. Die rechtliche Grundlage bilden § 21 Abs. 2 PassG sowie § 23 Abs. 3 bzw. § 19 Abs. 3 eIDKG.
Die hinterlegte E-Mail-Adresse ermöglicht es der zuständigen Behörde, bei Bedarf Kontakt mit der Inhaberin oder dem Inhaber des Dokuments aufzunehmen und beispielsweise rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf der Gültigkeit hinzuweisen.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Mit dem VOIS-Onlinedienst „Erweiterte Melderegisterauskunft“ können Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) bei der Meldebehörde beantragen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Auskunft ist, dass Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen bzw. glaubhaft machen. Die Meldebehörde prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung anschließend zeitnah auf dem Postweg mit.
Meldebescheinigung
Mit diesem Online-Dienst können Sie einfache und erweiterte Meldebescheinigungen gemäß § 18 Bundesmeldegesetz (BMG) beantragen. Die Bescheinigung wird nach der Bearbeitung automatisiert erstellt und Ihnen anschließend elektronisch oder per Post zugestellt.
Der Dienst umfasst keine Meldedatensätze zum Abruf gemäß § 18a BMG.
Statusabfrage hoheitlicher Dokumente
Mit der Statusabfrage können Sie prüfen, ob Ihr beantragter Personalausweis, Reisepass oder Ihre eID-Karte bereits zur Abholung bereitliegt.
Auf Wunsch können Sie zusätzlich eine Benachrichtigung aktivieren, um über den Bearbeitungsstatus informiert zu werden.
Selbstauskunft
Mit diesem Online-Dienst können Sie eine Selbstauskunft über die zu Ihrer Person im Melderegister gespeicherten Daten beantragen. Die Auskunft erfolgt gemäß Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 10 Bundesmeldegesetz (BMG).
Die bereitgestellten Informationen sind gesetzlich auf den in § 7 Abs. 1 BMeldDigiV festgelegten Umfang beschränkt. Die Meldebehörde prüft Ihren Antrag und erteilt die entsprechende Auskunft.
Übermittlungssperren
Mit diesem Online-Dienst können Sie Widersprüche gegen bestimmte Datenübermittlungen durch die Meldebehörde einlegen oder bestehende Übermittlungssperren löschen lassen.
Dadurch können Sie beispielsweise verhindern, dass Ihre Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Parteien und Wählergemeinschaften, Adressbuchverlage oder für die Ehrung von Alters- und Ehejubiläen weitergegeben werden.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Verlust von Dokumenten
Haben Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder Ihre eID-Karte verloren oder können Sie das Dokument nicht mehr finden, müssen Sie den Verlust unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Mit diesem Online-Dienst können Sie die Verlustanzeige digital einreichen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG), § 15 Nr. 3 Passgesetz (PassG) und § 20 Abs. 1 Nr. 3 eIDKG.
Wohnungsgeberbestätigung
Für die Anmeldung einer Wohnung ist gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug erforderlich. Diese muss der meldepflichtigen Person schriftlich ausgestellt werden.
Mit diesem Online-Dienst können Wohnungsgeber die Bestätigung elektronisch an die Meldebehörde übermitteln. Wurde die Anmeldung bereits ohne Vorlage der Bestätigung durchgeführt, muss diese nachträglich eingereicht werden.