Bauen im Löwenberger Land

Was muss ich beachten?
Bevor Sie ein Grundstück zur Bebauung käuflich erwerben oder ihr eigenes Grundstück bebauen wollen, empfiehlt sich immer als erster Schritt eine Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation.

Planungsauskunft

Es gibt verschiedene Regelungen zum Bauplanungsrecht wie der Flächennutzungsplan, der Bebauungsplan oder die kommunalen Innenbereichs- oder Außenbereichssatzungen. Die Planungshoheit obliegt der Gemeinde, so dass Sie nur bei der kommunalen Verwaltung auch die entsprechende Auskunft zum Planungsrecht für Ihr Grundstück erhalten. Benötigt werden dazu vor allem die Lagebezeichnung mit Angabe: Gemarkung, Flur und Flurstück.


Die Gemeinde Löwenberger Land hat für Teilflächen des Gemeindegebietes Bebauungspläne aufgestellt, welche die Bebaubarkeit verbindlich regeln. Neben den Bebauungsplänen hat die Gemeinde in vielen Ortsteilen die Grenzen der baulichen Entwicklung durch eine Satzung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) festgelegt. Bei den Satzungen i.S. von § 34 BauGB handelt es sich um Innenbereichs-/Klarstellungssatzungen, um Entwicklungssatzungen oder um Abrundungs-/Ergänzungssatzungen. Die Satzungsformen sind kombinierbar und grenzen den (bebaubaren) Innen-/Klarstellungsbereich vom Außenbereich ab. Der Außenbereich ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten, es sei denn, es handelt sich um sog. „privilegierte“ Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB.


Liegt Ihr Grundstück im Innenbereich ist eine Bebauung nur zulässig, wenn die folgenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllt werden:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, muss sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (sog. Einfügungsgebot) und
  • die Erschließung muss gesichert sein.

Was bedeutet gesicherte Erschließung?

Aus kommunaler Sicht sind folgende Erschließungsmaßnahmen als grundsätzliche Voraussetzungen für eine zukünftige Bebauung zu erfüllen:

  1. Anschluss an das öffentliche Straßennetz
  2. Versorgung mit Trinkwasser und
  3. Entsorgung von Schmutzwasser
  4. Bereitstellung von ausreichend Löschwasser.

Anschluss an das öffentliche Straßennetz

Ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz erfolgt i.d.R. durch eine Zufahrt oder ein Zugang. Sofern mit der Herstellung einer Zufahrt oder eines Zuganges öffentliche Bereiche berührt werden, bedarf dies der Zustimmung der Gemeinde. Antragsformulare für die Herstellung einer Grundstückszufahrt sind im Downloadcenter hinterlegt. Grundsätzlich geht die Herstellung der Zufahrt oder der Zuwegung mit Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche immer zu Lasten der Bauherren.

Versorgung mit Trinkwasser

Der KVE (Kommunaler Ver- und Entsorgungsbetrieb) Löwenberger Land ist der zuständige Eigenbetrieb der Gemeinde Löwenberger Land und sichert die Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet ab.


Wie komme ich zu einem Trinkwasserhausanschluss für mein Eigenheim:

  • Grundvoraussetzung für die Versorgung mit Trinkwasser ist das Vorhandensein einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsleitung. Diese Frage müsste Ihnen der Verkäufer des Grundstückes beantworten können, da dieser den Erschließungsstand kennen sollte. Ist dies in Ausnahmefällen nicht der Fall, können Sie auch jederzeit bei den Mitarbeitern des Eigenbetriebes (Tel. 033094/718 110) nachfragen.
  • Bei Vorhandensein einer öffentlichen Versorgungleitung stellen Sie einen Antrag auf Versorgung mit Trinkwasser und senden diesen unterschrieben an den Eigenbetrieb. Somit ist die Versorgungsfrage geklärt. Auf der Internetseite der Gemeinde Löwenberger Land mit Link zum KVE finden Sie diesen entsprechenden Antrag. Eine Bearbeitungszeit von ca. 6 Wochen kalkulieren Sie bitte ein.
  • Die Wasserversorgungssatzung incl. AvBWasserV und in Verbindung mit dem Preisblatt Trinkwasser gibt Ihnen Auskunft in Punkto Zuschüsse für die Anschlussherstellung sowie Entgelte für die zukünftige Trinkwasserversorgung. Die Satzungen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde Löwenberger Land mit Link zum KVE.

 

Befindet sich keine öffentliche Versorgungsleitung in der Nähe des zukünftigen Eigenheimes ist eine individuelle Lösung mittels Hausbrunnen mit Hauswasserversorgungswerk erforderlich. Nähere Auskünfte gibt in diesem Fall der Landkreis Oberhavel – Fachamt Wasserwirtschaft (Tel. 03301/601 617).

Entsorgung von Schmutzwasser

Der KVE (Kommunaler Ver- und Entsorgungsbetrieb) Löwenberger Land ist der zuständige Eigenbetrieb der Gemeinde Löwenberger Land und sichert die Schmutzwasserentsorgung im Gemeindegebiet ab.


Wie komme ich zu einer Schmutzwasserlösung für mein Eigenheim:

  • Grundvoraussetzung für eine leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung ist das Vorhandensein einer öffentlichen Kanalisation.  Bei fehlender Kanalisation bleiben zwei weitere Möglichkeiten der Schmutzwasserentsorgung, nämlich der Bau einer abflusslosen Sammelgrube oder der Bau einer Kleinkläranlage auf dem jeweiligen Grundstück. Auch hier müsste Ihnen der Verkäufer die Entsorgungssituation des Grundstückes erläutern können. Ist dies in Ausnahmefällen nicht der Fall, können Sie auch jederzeit bei den Mitarbeitern des Eigenbetriebes (Tel. 033094/718 110) nachfragen.
  • Auf dem Antrag für die Trinkwasserversorgung (siehe oben) finden Sie unter Punkt 2 auch die jeweiligen Schmutzwasserentsorgungsmöglichkeiten.
  • Besteht die Möglichkeit einer leitungsgebundenen Entsorgung ist auf dem Antrag das Kreuz unter Punkt „Anschluss an das vorhandene Kanalnetz“ zu setzen.
  • Besteht diese Möglichkeit nicht, stellen Sie bitte den Antrag auf Teilnahme an der mobilen Fäkalabfuhr. Hier haben Sie dann die folgenden 2 Möglichkeiten.
  • Variante 1 - Bau einer abflusslosen Sammelgrube auf dem Grundstück. Die Mindestgröße dieser Grube sollte 2,0 m³ pro zukünftigen Bewohner des Grundstückes nicht unterschreiten. Diese Grube ist auf dem Grundstück zu errichten und verbleibt auch im Eigentum des Grundstücksbesitzer, so dass Sie auch die technischen Regeln zur Selbstüberwachung (Dichtheitsprüfung u.ä.) zu beachten haben. Der Eigenbetrieb ist in diesem Fall nur für den Transport und die ordnungsgemäße Entsorgung zuständig.
  • Zur Übergabe im Rahmen der Abfuhr sind auf dem Grundstück die technischen Voraussetzungen mit Übergabepunkt an der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche zu schaffen. Eine Schlauchgebundene Entsorgung ist laut Satzung kostenintensiver.  
  • Bei der Errichtung von abflusslosen Sammelgruben sind bauordnungsrechtliche Vorschriften hinsichtlich Lage und Abstände zu beachten. Genaue Informationen dazu erfahren Sie über das Bauordnungsamt des Landkreises Oberhavel.
  • Variante 2 - Bau einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück. Für diese Variante der Entsorgung ist ein entsprechender Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Bau einer Kleinkläranlage beim Landkreis Oberhavel – Untere Wasserbehörde (Tel. 033091/601 617) zustellen. Der KVE wird hier nur für die Abfuhr des nicht separierten Klärschlammes tätig. Eine entsprechende zeitnahe Beprobung des Klärschlammes haben Sie als Eigentümer des Grundstückes und der Anlage dem Eigenbetrieb vorzulegen.
  • Die Schmutzwasserentsorgungssatzung regelt die technischen Details zu den Schmutzwasseranschlüssen bzw. Schmutzwasserentsorgungsmöglichkeiten. Die Schmutzwasserabgabensatzung regelt die Gebühren für die Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung. Auch diese Satzungen finden Sie auf der Internetseite der Gemeinde Löwenberger Land mit Link zum KVE.

Was bedeutet „ausreichend Löschwasser“?

Eine ausreichende Bereitstellung von Löschwasser ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Brandbekämpfung durch die Feuerwehr. Nach § 37 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBauO) erfolgt der Nachweis bei Neubauvorhaben zur ausreichenden Bereitstellung von Löschwasser, durch die Erklärung der Gemeinde unter Nummer 10 im Formblatt „Stellungnahme der Gemeinde“.


„Eine angemessene Löschwasserversorgung ist gewährleistet, wenn die Anforderungen des Arbeitsblattes W 405 erfüllt sind“ (Auszug Verwaltungsvorschrift zum Brandschutzgesetz Brandenburg). Dabei steht der Löschwasserbedarf in direkter Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung und beträgt i.d.R. 48 m³/h. Wenn die erforderlichen Mengen aus dem öffentlichen Netz nicht ausreichend sind, müssen Brunnen, Zisternen sowie öffentlich zugängliche natürliche Ressourcen in Anspruch genommen werden. Die Gemeinde muss als Träger des Brandschutzes den Grundschutz innerhalb der bebauten Ortslage gewährleisten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf das ortsübliche Brandrisiko. Über den Grundschutz hinausgehende objektbezogene Brandschutz ist durch den Bauherrn zu gewährleisten. Dies betrifft z.B. Objekte mit Lage im Außenbereich und/oder Objekte mit erhöhtem Brand- und/oder Personenrisiko.

 


Mieten im Löwenberger Land - GEWO

 

In der Gemeinde Löwenberger Land werden durch die GEWO Gransee 182 kommunale Wohnungen angeboten.    

 

Die GEWO Gransee wurde 1991 von der Stadt Gransee, den Gemeinden des jetzigen Amtes Gransee und den Gemeinden der damaligen Verwaltungsgemeinschaft Löwenberg gegründet. Ziel war es, Wohnungen zu sozialverträglichen Mieten der Bevölkerung anzubieten. Die Gemeinde Löwenberger Land ist heute Gesellschafter der GEWO Gransee GmbH. Mit den 1006 eigenen Wohnungen der GEWO Gransee, werden Wohnungen mit sozialverträglichen Mieten, aber auch anspruchsvolle Wohnungen angeboten. Sie wollen sich über die GWEO Gransee informieren oder suchen eine für Sie passende Wohnung, besuchen Sie gerne über den Link, die Seite der GEWO Gransee.